Allgemeine Vereinbarungen für Reiseverträge (Download als PDF-Datei)

1. Zustandekommen des Reisevertrages:

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Kreisverband für Erwachsenenbildung e.V. - nachstehend vhs genannt - als Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung muss schriftlich auf dem Vordruck der vhs vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die vhs zustande, die in angemessener Zeit erklärt werden muss. Die Annahme bedarf der Schriftform, telefonische Bestätigungen sind unverbindlich.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so muss der Kunde der Abweichung ausdrücklich zustimmen. Geht die Zustimmungserklärung des Kunden der vhs nicht innerhalb von 10 Tagen zu, ist der Reisevertrag nicht zustande gekommen.

2. Bezahlung:

Soweit sich aus der Leistungsbeschreibung nichts anderes ergibt, ist der Reisepreis wie folgt fällig:

      10 % bei Vertragsabschluss/ Bestätigung
      90 % fünf Wochen vor Reisebeginn.

3. Leistungen:

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der vhs. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung ändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

4. Leistungs- und Preisveränderungen:

Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht von der vhs wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die vhs ist verpflichtet, den Kunden von Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Treten Leistungsänderungen ein, die den Gesamtzuschnitt der Reise erheblich verändern, so ist der Kunde berechtigt, sofern die Reise noch nicht angetreten ist, vom Reisevertrag zurückzutreten.

5. Rücktritt durch den Reisenden:

Umbuchung, Ersatzpersonen Wir empfehlen unseren Kunden den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung von dem Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der vhs. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht an, so sind von ihm die nachfolgenden aufgeführten Kosten zu tragen:

  • bis 45 Tage vor Reisebeginn 3 %
  • 44 Tage bis 31 Tage vor Reisebeginn 15 %
  • 30 Tage bis 21 Tage vor Reisebeginn 30 %
  • 20 Tage bis 11 Tage vor Reisebeginn 40 %
  • 10 Tage bis 0 Tage vor Reisebeginn 90 %

des Reisepreises.

Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich durch einen Dritten ersetzen lassen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise nicht in Anspruch, so wird sich die vhs bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und diese dem Kunden gutschreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt.

7. Rücktritt und Kündigung durch die vhs:

Die vhs kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen

  1. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem Maße vertragswidrig verhält, dass der vhs ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. In diesem Fall behält die vhs den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
  2. bis 2 Wochen vor Reiseantritt: bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die vhs verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Reisevertrages wegen außergewöhlicher Umstände:

Wird die Durchführung der Reise infolge außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, z.B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z. B. Entzug der Landerechte, Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln, Embargos), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkunftsstätten oder technische, den fristgemäßen Einsatz objektiv hindernde Defekte am Transportgerät, so kann die vhs vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt vor Reisebeginn erhält der Reisende den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so können sowohl die vhs als auch der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist die vhs verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Die vhs hat im Falle der Aufhebung des Reisevertrages gem. Abs. 1 lediglich Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die erbrachten Leistungen. Als erbracht gelten auch Leistungen, deren Bezahlung an die Leistungsträger notwendig sind, auch wenn diese Leistungen nicht in Anspruch genommen werden konnten. Die durch notwendige Maßnahmen, z. B. Rücktransport, entstehenden Mehrkosten gehen bis zu einem Höchstbetrag von 40 % des Reisepreises, mindestens jedoch bis zu einem Betrag von € 150,00 zu Lasten des Kunden.

9. Haftung der vhs:

Die vhs haftet im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für

  • die gewissenhafte Reisevorbereitung,
  • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
  • die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und - die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

Die vhs haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens dieses Personenkreises richtet sich nach den am Ort der Leistungserbringung geltenden Maßstäben. Für ein Verschulden der bei der Durchführung der Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet die vhs dem Grunde und der Höhe nach nur gemäß den gesetzlichen oder behördlich genehmigten Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich, nicht jedoch über die nach deutschem Recht geltenden Haftungsgrenzen hinaus. Wird im Rahmen einer Pauschalreise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die vhs insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung darauf hinweist. Sie haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst und daher auch nicht für die Verspätungen und Ausfälle und deren Folgen sowie beim Transport entstandene Gepäckschäden und -verluste. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z. B. Expeditionscharakter) übernimmt die vhs im Hinblick auf diese Risiken keine Haftung. Auf den Gewährleistungs- und Haftungs-auschluss ist in der Reiseausschreibung bei den betreffenden Reiseangeboten hingewiesen.

10. Gewährleistung:

Abhilfe: Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht, so hat der Kunde Abhilfe zu verlangen. Beruht die Nichterbringung oder die nicht vertragsgemäße Erbringung der Reiseleistung auf einem Umstand, der nach Vertragsschluss eingetreten und von der vhs nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, so kann die vhs auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Kunde kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere, wenn durch die Abnahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde. Leistet die vhs innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe und wird infolge der Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistungen die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung den Reisevertrag kündigen. Er behält den Anspruch auf Rückführung, sofern dieser Gegenstand des Vertrages war. Er schuldet der vhs den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn nicht völlig wertlos waren.

Der Kunde kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises nur verlangen, wenn nach fruchtlosem Abhilfeverlangen Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden. Die Minderung errechnet sich aus der Wertdifferenz zwischen den gebuchten und den erhaltenen einzelnen Reiseleistungen.

11. Schadenersatz:

Verletzt die vhs schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten, so ist sie dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ein Schadenersatzanspruch ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.

12. Beschränkung der Haftung:

Die Haftung der vhs ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

  1. soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
  2. soweit die vhs für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

13. Mitwirkungspflicht:

Der Kunde ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz anzuerkennen. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar oder kann diese Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern und der vhs mitgeteilt werden. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen angezeigt werden, das zur Ausfertigung einer Bestätigung verpflichtet ist. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche nicht zu.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich gegenüber der vhs geltend zu machen. Maßgebend für die Geltendmachung der Ansprüche ist der Tag des Eingangs bei der vhs.

15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften:

Der Kunde ist für die Einhaltung der genannten Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.

16. Einzelzimmer:

Einzelzimmer stehen nur in sehr beschränktem Umfang zur Verfügung und können nicht immer garantiert werden. Bei etwa notwendiger Zusammenlegung in Doppelzimmer erfolgt Rückzahlung des für das Einzelzimmer eingezahlten Zuschlages. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Andererseits muss sich die vhs vorbehalten, Kunden, die Doppelzimmer gebucht haben, in Einzelzimmern unterzubringen und den Einzelzimmerzuschlag zu berechnen, wenn kein Partner gefunden wird.

17. Datenschutz:

Jeder Kunde ist damit einverstanden, dass die für die Abwicklung der Reise zur Verfügung gestellten Angaben auch weiterhin von der vhs für die Kundenbetreuung verwendet werden.

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

19. Auskünfte und Angaben:

Alle Angaben in unseren Drucksachen entsprechen dem Stand der Drucklegung. Sämtliche Auskünfte und Angaben im Schriftwechsel und in mündlicher Form werden nach bestem Wissen gegeben.

20. Gerichtsstand:

Leistungs- und Erfüllungsort ist Korbach.


Kreisverband für Erwachsenenbildung Waldeck-Frankenberg - Kreisvolkshochschule - Klosterstr. 11, 34497 Korbach

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