Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

des Kreisverbandes für Erwachsenenbildung Waldeck-Frankenberg e. V.
– Kreisvolkshochschule -

 

1.     Allgemeines

(1)   Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule Waldeck-Frankenberg (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.

(2)   Soweit in den Regelungen dieser AGB die männliche Form verwendet wird, geschieht dies lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für weibliche Beteiligte und für juristische Personen.

 

2.     Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag

(1)      Die Vertragssprache ist deutsch.

(2)      Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.

(3)      Bei jeder vhs-Veranstaltung ist nur der in der Veranstaltungsausschreibung angegebene Anmeldemodus möglich.

a.     Verbindliche Anmeldung an die vhs vor Veranstaltungsbeginn:
Die Anmeldungen können persönlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie werden in der Reihenfolge des Eingangs bei der vhs berücksichtigt.
Der Veranstaltungsvertrag kommt durch Zusenden der Anmeldebestätigung zustande.
Sollte die Veranstaltung bei Eingang der Anmeldung bereits belegt sein, wird der Anmeldende davon umgehend in Kenntnis gesetzt.
Sollte die Mindestteilnahmezahl bei Anmeldeschluss nicht erreicht sein, erhält der Anmeldende eine Absage.

b.    Anmeldung am ersten Kurstermin

Der Veranstaltungsvertrag kommt mit der Unterschrift des Anmeldenden in der Teilnahmeliste und/oder auf dem Anmeldeformular zustande.

(4)      Werden durch Dritte (Arbeitgeber, Behörde oder andere) das Entgelt und die besonderen Kosten übernommen, ist die Mitteilung dieser Kostenübernahme notwendig. Der Kostenträger erhält eine Rechnung mit Zahlungsziel.

(5)      Im Falle einer Online-Anmeldung können Eingabefehler korrigiert werden, indem die Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen" nicht betätigt, sondern stattdessen die Schaltfläche „Zurück“ angeklickt wird, um die Daten der vorherigen Seite zu korrigieren. Mit der Schaltfläche „Anmeldung abbrechen“ kann der Anmeldevorgang abgebrochen werden.

(6)      Der Veranstaltungsvertrag kommt durch Zusenden einer Anmeldebestätigung, die alle relevanten Daten enthält, per E-Mail zustande.

 

3.     Vertragspartner und Teilnehmer

(1)   Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs als Veranstalterin und dem Anmeldenden (Vertragspartner) begründet. Der Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmer) begründen.

(2)   Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

(3)   Entgeltschuldner ist der Vertragspartner, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

(4)   Bei nicht termingerechter Zahlung erfolgt eine erste Mahnung. Die Gebühr für jede weitere Mahnung beträgt jeweils 2,00 €. Die Kosten für die anschließende Vollstreckung der Forderung trägt der Schuldner. Bei Nichteinlösen des Bankeinzugs wird auch die Bankgebühr in Rechnung gestellt.

 

4.     Entgelt und Veranstaltungstermin

(1)   Das Veranstaltungsentgelt, der Veranstaltungstermin und die Veranstaltungsdauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs.

(2)   Das Entgelt ist nach Kursbeginn fällig. Es wird je nach Vereinbarung von der vhs abgebucht oder vom Teilnehmer/Vertragspartner überwiesen.

(3)    Die Anmeldung verpflichtet – unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme – zur Zahlung des in der Ankündigung ausgewiesenen Entgelts und der besonderen Kosten.

(4)   Für Bildungsurlaub, Studienreisen und Studienfahrten gelten besondere Bedingungen

 

5.     Entgeltermäßigung

(1)     Die vhs kann eine Gebührenermäßigung von 60 % in folgenden Fällen gewähren:

(2)     Beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung, beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder II, beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, beim Bezug von Mitteln aus dem Bafög, bei der Teilnahme am
  Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst, für Inhaber der Jugendleiter-Card (Juleica), der AzubiCard Hessen, der Ehrenamts-Card und des Sozialpasses von Kommunen.

(3)     Der formlose Antrag auf Ermäßigung muss gleichzeitig mit der Anmeldung und einem aktuellen Nachweis gestellt werden.

(4)     Über Anträge auf Ermäßigung und Erstattung in besonderen Härtefällen entscheidet die vhs im Einzelfall.

(5)     Auf Studienreisen, Prüfungsentgelte, Materialkosten und bei Langzeitkursen werden keine Ermäßigungen gewährt.

 

6.      Organisatorische Änderungen

(1)     Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch einen be­stimmten Dozenten durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen eines Dozenten angekündigt wurde, es sei denn, der Vertragspartner hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch den angekündigten Dozenten.

(2)     Die vhs kann aus sachlichem Grund und in einem den Vertragspartner zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.

(3)     Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung eines Dozenten), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 7 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.

(4)     Wenn nicht anders vereinbart, finden an Feiertagen und während der hessischen Schulferien keine Veranstaltungen statt.

 

7.      Rücktritt und Kündigung durch die vhs

(1)   Die Mindestzahl der Vertragspartner wird bei Vertragsabschluss von der vhs mitgeteilt. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die vhs vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen dem Vertragspartner hierdurch nicht.

(2)   Die vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall eines Dozenten wegen Krankheit) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für den Vertragspartner unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Vertragspartner ohne Wert ist. Die vhs wird den Vertragspartner über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Abs. (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, umgehend informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt erstatten.

(3)   Die vhs kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

a.     Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,

b.    Ehrverletzungen aller Art gegenüber dem Dozenten, gegenüber Vertragspartnern oder Beschäftigten der vhs,

c.     Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),

d.    Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art.

(4)   Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung nicht berührt.

 

8.     Kündigung und Widerruf durch den Vertragspartner

(1)     Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der Vertragspartner die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(2)     Der Vertragspartner kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 6) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Vertragspartner wertlos ist.

(3)     Der Vertragspartner kann den Vertrag vor dem in der Ankündigung genannten Anmeldeschluss kostenfrei kündigen.

(4)     Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

 

 

9.     Schadenersatzansprüche

(1)    Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen die vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2)    Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die vhs schuldhaft Rechte des Vertragspartners verletzt, die diesem nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

 

10.   Datenschutz

(1)   Die vhs unterliegt den Regelungen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Zum Zwecke der Verwaltung der Veranstaltungen setzt die vhs automatisierte Datenverarbeitung ein. Dabei werden mit der Anmeldung folgende Daten erfasst: Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, Geburtsjahr und ggf. die Bankverbindung. Zu statistischen Zwecken wird die Einteilung in Altersgruppen weiterverarbeitet.

(2)   Zum Zwecke des Bankeinzugsverfahrens werden Name, Vorname, Bankverbindung, Entgelt und Veranstaltungsnummer an die Hausbank der vhs nach aktuellen Sicherheitsstandards übermittelt. Mit der Anmeldung stimmen die Teilnehmer dieser Weitergabe der Daten zu. Der Widerspruch hierzu muss schriftlich erfolgen.

 

11.   Urheberschutz

In den Veranstaltungen der vhs sind Fotografieren, Filmen und Tonträgeraufnahmen nicht erlaubt. Lehrmaterial darf ohne vorherige Genehmigung der vhs nicht vervielfältigt oder gewerblich genutzt werden.
 

 

12.   Aufsichtspflicht

Bei Veranstaltungen für Minderjährige ist die Lehrkraft zur ordnungsgemäßen Aufsichtsführung nur während des in der Ankündigung genannten Zeitraums verpflichtet.

 

13.   Schlussbestimmungen

(1)   Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

(2)   Ansprüche gegen die vhs sind nicht abtretbar.

(3)   Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die vhs treten zum 30.09.2020 in Kraft.
Alle früheren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.